Häufige Fragen

 

Finanzierung

Wie läuft die Finanzierung der Kurse? Gibt es Fördermöglichkeiten für die einzelnen Kursangebote?

Das Gesamtkonzept ist als sogenanntes Selbstzahlermodell konzipiert. Das heißt, die Teilnehmenden tragen die Kosten. Teilweise beteiligen sich die Einrichtungsträger an der Finanzierung, da damit Personal gebunden bzw. passgenau für die jeweilige Einrichtung entwickelt werden kann.

Einzelne Weiterbildungsträger sind zertifiziert nach AZAV. Diese Zertifizierung ermöglicht eine Finanzierung über einen Bildungsgutschein. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung zum jeweiligen Kurs bzw. wird Ihnen ein Hinweis dazu auch auf der Kurse-Seite auf der Projekthomepage angezeigt.

Um einen Bildungsgutschein zu beantragen wenden sich die Einrichtungsträger an den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur. Anteilige Kosten, die nicht über den Bildungsgutschein abgedeckt sind, sind vom Einrichtungsträger zu finanzieren.

 

Zeugnisanerkennung

Wo finde ich Informationen zur Prüfung der Gleichwertigkeit meines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses, sowie zur Übersetzung und Anerkennung ausländischer (Hoch-)Schulabschlüsse?

Unter nachfolgenden Links finden Sie nützliche Informationen:
Als Zeugnisanerkennungsstelle ist das Landesamt für Schule für die Bewertung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen zuständig, die außerhalb Bayerns erworben wurden. Dieses Verfahren ist kostenfrei.

Darüber hinaus ist das Landesamt für Schule dafür zuständig, die Gleichwertigkeit von bestimmten ausländischen Berufsabschlüssen zu prüfen: https://www.las.bayern.de/zeugnisanerkennung/

Mit dem Portal „Kita-Berufeliste“ steht Ihnen ein professionelles Datenbanksystem zur Verfügung, das Ihnen die Suche und die Einordnung in- und ausländischer pädagogischer Qualifikationen für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen erleichtert: https://www.egov.bayern.de/kitaberufe/onlinesuche/kitaberufesuche

Informationen zu den Bildungssystemen der Länder finden Sie

  • in der Datenbank der Kultusministerkonferenz unter www.anabin.de
  • auf dem Informationsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.bq-portal.de
  • auf der Homepage des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz, Projekt seepro unter www.seepro.eu
  • auf der Homepage des IQ-Netzwerks – Integration durch Qualifizierung unter www.netzwerk-iq.de
Sind Zertifikate wie zum Beispiel "Fachkraft Kleinkindpädagogik" oder "Fachkraft für Inklusion" oder "Krippenpädagogin" mit dem Abschluss als Assistenzkraft vergleichbar?

Wir erkennen keine anderen Zertifikate zur Assistenzkraft an. Sofern keine weiteren Qualifikationen vorliegen, die den Einstieg in Block B rechtfertigen, erfolgt der Einstieg in Block A.

 

Mindestalter

Wie ist es zu handhaben, wenn Interessierte zu Beginn des Kurses das jeweilige Mindestalter noch nicht erreicht hat?

Die Altersbeschränkungen bei Block B und Block C sind eine sehr wichtige Zugangsvoraussetzung und wurden mit dem Kultusministerium abgestimmt. Das Mindestalter muss daher zwingend vor Beginn der Weiterbildung erreicht sein.
Die Interessentin / der Interessent kann also erst dann in einen Kurs einsteigen, wenn das Mindestalter erreicht ist.

 

Sprachnachweis

Wie kann der Nachweis für die Sprachkenntnisse auf B2-Niveau erfolgen?

Hier orientieren wir uns an der "Übersicht der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Sprachnachweise":
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/AkteureEhrenamtlicheInteressierte/SprachnachweiseZertifikate/sprachnachweise_zertifikate-node.html

Darüber hinaus gelten die Sprachkenntnisse als erwiesen, wenn ein Schul- oder Ausbildungsabschluss in Deutschland erlangt oder ein Studium in Deutschland in deutscher Sprache absolviert wurde.

Wurde ein Studium im Ausland absolviert dessen Studiensprache Deutsch bzw. Deutsch das Studienfach war, gelten die Sprachkenntnisse ebenfalls als nachgewiesen.

Wer in Deutschland eingebürgert ist, muss seine Sprachkenntnisse nicht gesondert nachweisen.

 

Zugangsvoraussetzungen Block A

Ist der Zugang zu Modul 2 für Kindertagespflegepersonen möglich?

Ja, der Zugang in dieses Modul ist möglich, sobald die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis oder die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vorliegen.

Kann eine Kindertagespflegeperson sich für Modul 2 anmelden und weiterhin als Tagespflegeperson tätig sein?

Das ist möglich. Durch das Kurskonzept ist die Weiterbildung sogar sehr gut mit einer beruflichen Tätigkeit vereinbar. Ab Modul 3 ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Zusage eines Arbeitsplatzes in einer Mini-Kita, in einer Kita, im schulischen Ganztag oder in der Großtagespflege zu Beginn der Qualifizierung erforderlich. Dies ist mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.

Wie verhält es sich mit Interessierten für Block A, die die Vorbereitung zur Externenprüfung Kinderpflege absolviert, die Externenprüfung jedoch nicht erfolgreich absolviert haben?

Personen, die einen Vorbereitungslehrgang zur Externenprüfung Kinderpflege absolviert, aber die Externenprüfung nicht erfolgreich bestanden haben, können zu Modul 2 zugelassen werden.

Bitte beachten: Die Fördervoraussetzung für die Bezahlung während der Qualifizierung nach der Richtlinie ist aber nicht gegeben. Eine Förderung als Assistenzkraft setzt entweder die Tagespflegeerlaubnis oder die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 voraus. Nach erfolgreichem Abschluss von Modul 2 ist natürlich eine Bezahlung (bei Beginn von Modul 3 sogar als EK) möglich.

 

Zugangsvoraussetzungen für die Assistenzkräfte

Wie sind die Zuwendungen für Assistenzkräfte geregelt?

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Assistenzkraft bzw. Tagespflegeperson von einem Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und von diesem grundsätzlich eine Bruttojahresvergütung (Arbeitnehmerbrutto) mindestens in Höhe der staatlichen Förderung erhält. Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. Die Zuwendung

erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 des KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetzes sind.

Ist die staatliche Förderung höher als die mögliche Vergütung, ist der überschießende Förderanteil im Sinne der Maßnahme einzusetzen (etwa für Fortbildungen oder der Arbeitsplatzausstattung), bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörden.

Generell werden zwar keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitstätigkeit als Assistenzkraft vorgegeben. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht jedoch nicht dem Zweck der Richtlinie bzw. der Intention des Richtliniengebers.

Empfohlen wird ausdrücklich, eine Anstellung bzw. Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend hohe qualitative Effekte (nachhaltiger Theorie-Praxis-Transfer) in den Einrichtungen zu erzielen sowie um den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.

 

Einstieg in Block B / Modul 3

Welche Vorgaben gibt es für die 800 Stunden Praxiserfahrung, die für den Einstieg in Block B notwendig sind?

Wichtig ist, dass Kenntnisse über Strukturen und Abläufe im Alltag der Kindertagesbetreuung erlangt werden können. Dies muss nicht zwingend in einer BayKiBiG-geförderten Einrichtung stattfinden.

Neben Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten und Häusern für Kinder kann das in der Mittagsbetreuung, in der Tagespflege oder im schulischen Ganztag erfolgen. Auch die Individualbegleitung eines Kindes in der Kita ist möglich. Die Tätigkeit als Schulbegleitung kann ggf. im Einzelfall (in Teilen) anerkannt werden. Hierzu prüfen die durchführenden Multiplikatorinnen und Multiplikatoren die Unterlagen. Das Alter der betreuten Kinder sollte zwischen 0 - 10 Jahren liegen.

Das haupt- oder ehrenamtliche Engagement in einer Kindergruppe im Sportverein, einer Spielgruppe oder anderweitigen informellen Gruppierungen wird nicht anerkannt.

Die Praxiserfahrung kann auch im Ausland erlangt worden sein, sofern es sich um eine institutionelle Form der Kindertagesbetreuung handelt.  
Aus dem Nachweis der Praxiserfahrung müssen die 800 Stunden explizit ersichtlich sein.

 

Anstellungsmöglichkeiten ab Block B / Modul 3 und 4

Welche Anstellungsmöglichkeiten gibt es für den Praxisort in Block B?

Die Teilnehmenden können in einer Mini-Kita, in einer Kita, im schulischen Ganztag oder in der Großtagespflege tätig werden. Träger können Teilnehmende während ihrer Qualifizierung als pädagogische Ergänzungskraft einstellen sowie in den Anstellungsschlüssel aufnehmen (lt. § 16 (6) AVBayKiBiG), sofern die Aufsichtsbehörde eine Kursbestätigung für den Kombikurs Modul 3 und 4 vorgelegt wird. Unerheblich ist hier der Stundenumfang, wobei dieser sinnvollerweise über eine geringfügige Beschäftigung hinaus gehen sollte.

Eine Individualbegleitung in einer Kita ist möglich, jedoch nicht eine Schulbegleitung, eine Anstellung in einer SVE oder HPT.

Streben die Teilnehmenden an, das Modul 5 zu absolvieren, ist dafür eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf Ergänzungskraftniveau im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle nötig.

Ist eine Anstellung in der Großtagespflege möglich?

Ja, sofern eine qualifizierte Praxisanleitung (pädagogische Fachkraft) zur Verfügung steht, die die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans (z.B. Beobachtung und Dokumentation, Konzeptionsarbeit) anleitet.
Hinweis: Die Tätigkeit in der Großtagespflege kann nicht als Praxiserfahrung für den Zugang in Block C / Modul 5 anerkannt werden.

 

Einstieg in Block C / Modul 5

Wie können die zwei Jahre auf Ergänzungskraftniveau nachgewiesen werden?

Durch einen Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf Ergänzungskraftniveau (mit mind. 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit und einer Personalzustimmung für mindestens einen Betreuungsbereich als Ergänzungskraft).
Die Erfahrung kann auch im Ausland erworben worden sein, sofern es sich um eine staatliche, institutionelle Form der Kindertagesbetreuung handelt. Informelle Betreuungsformen werden an dieser Stelle nicht anerkannt. Ein entsprechender Nachweis muss hierzu vorgelegt werden.

 

Anstellungsmöglichkeiten ab Block C / Modul 5

Ist eine Anstellung in der stationären Kinder- und Jugendhilfe während Modul 5 im Sinne der Zugangsvoraussetzungen?

Nein, da es sich nicht um eine Kindertageseinrichtung handelt. Die Weiterbildungen im Gesamtkonzept sind ausschließlich auf den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung zugeschnitten und vermitteln die dafür nötigen Kenntnisse, die während der Weiterbildung in der Praxis erprobt werden sollen.